Wenn Mietverträge mit einer festen Laufzeit geschlossen werden, spricht man von Zeitmietverträgen. Seit 2001 gibt es nur noch den sogenannten „qualifizierten Zeitmietvertrag“. Das heißt, dass die zeitliche Befristung auf Seiten des Vermieters nur gültig ist, wenn im Mietvertrag auch gleichzeitig ein gesetzlich anerkannter Grund angegeben ist, warum die Befristung erfolgt. Ein solcher Grund kann zum Beispiel sein, dass der Vermieter anschließend Eigenbedarf hat oder die Wohnung umbauen oder umfassend modernisieren will.
Ein Zeitmietvertrag (= Mietvertrag mit fester Laufzeit bedeutet), dass beide Vertragspartner ihn nicht zu kündigen brauchen – er läuft automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Er bedeutet aber auch, dass beide Vertragspartner ihn nicht vorher kündigen können – oder zumindest nur in wenigen Ausnahmefällen: Der:die Vermieter:in, wenn der:die Mieter:in den Vertrag erheblich verletzt. Und der:die Mieter:in, wenn er soziale Härtegründe hat.
Es gibt übrigens keine zeitliche Obergrenze. Ein qualifizierter Zeitmietvertrag kann über mehr als fünf Jahre, z. B. sieben oder zehn Jahre abgeschlossen werden. Wenn allerdings ein Befristungsgrund fehlt, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen.
Will ein Mieter vor Ablauf des Enddatums ausziehen und das Mietverhältnis beenden, hat er nur folgende Möglichkeiten:
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, für eine Weile sicher vor Kündigungen zu sein: Die Mindestvertragslaufzeit. Diese kann in normalen, unbefristeten Verträgen vereinbart werden. Das geschieht dadurch, dass die Kündigung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Gültig sind solche Vereinbarungen dann, wenn