Auszug

Wer als Mieter:in umzieht, tanzt grundsätzlich auf zwei Hochzeiten – nur nicht auf beiden gleich gerne. Da ist die neue Wohnung, auf die man sich (meistens) freut – aber da ist auch die alte, die man geordnet loswerden muss. Dieser Ratgeber will helfen, kostspielige Fehler und Ärger dabei zu vermeiden.

Kündigung

Die alte Wohnung muss rechtzeitig – und schriftlich! – gekündigt werden, sonst muss man doppelt Miete bezahlen. Sie dürfen keineswegs einfach ausziehen, nachdem sie Ihrem Vermieter drei Nachmieter vorgeschlagen haben. Vermieter:innen können dies akzeptieren, müssen es aber nicht! (siehe auch Ratgeber Nachmieter und Zeitmietverträge). Wichtig: Der:die Mieter:in muss beweisen können, dass der:die Vermieter:in die Kündigung rechtzeitig erhalten hat, falls es darüber Streit gibt!

Die Kündigungsfristen betragen seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform 2001 für Mieter:innen immer drei Monate. Das gilt auch für alte Mietverträge, in denen die frühere gesetzliche Regelung steht.

Viele Kleinigkeiten

an die man rechtzeitig denken muss:

  • Zähleran- bzw. ummeldung für Strom und Gas – möglichst 14 Tage vor dem Umzug! Vorgedruckte Formulare gibt’s beim örtlichen Energieversorgungsunternehmen (Stadtwerke) oder online.
  • Telefonan- bzw. ummeldung mindestens sechs Wochen vor dem Umzug! Formulare gibt’s beim Telefonanbieter. Geht aber auch online.
  • Postnachsendeantrag – auch in jeder Post zu finden oder online.
  • An- bzw. Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bis spätestens zwei Wochen nach dem Umzug. Formulare können im Amt selbst ausgefüllt werden. Nähere Informationen sind hier zu finden.
  • Mitteilung der neuen Adresse an: Bank/Sparkasse, Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlage, Vereine (Mieterverein!), Versicherungen, Arbeitgeber, Schule, Rentenversicherung, Sozialamt, … Es empfiehlt sich, in einer ruhigen Stunde eine Liste aller wichtigen Stellen und Personen anzufertigen, damit nichts und niemand vergessen wird.
  • An- bzw. Ummeldung bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Formulare gibt’s bei Banken und Sparkassen oder online. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Weitergabe der neuen Adresse an die GEZ auch automatisch durch das Einwohnermeldeamt.

Wie man die Wohnung hinterlässt

Die alte Wohnung muss zum Ende der Mietzeit „vollständig geräumt“ und pünktlich an den:die Vermieter:in zurückgegeben werden. Pünktlich heißt in der Regel: am letzten Tag des Monats, in dem die Kündigungsfrist endet. Und vollständig geräumt bedeutet, dass nichts in der Wohnung zurückbleiben darf – auch kein Abfall, Bodenbeläge, die Sie verlegt hatten oder Einbau-Möbel. Etwas anderes gilt nur, wenn es mit dem:der Vermieter:in so vereinbart ist. Will der:die Nachmieter:in bestimmte Gegenstände von Ihnen übernehmen, sollte der:die Vermieter:in davon informiert werden, damit es keine Probleme gibt. Außerdem sollten Sie mit dem:der Nachmieter:in einen schriftlichen Vertrag machen.

Steht im Mietvertrag, dass die Wohnung „besenrein“ zu übergeben ist, bedeutet das nur, dass sie von grobem Schmutz zu reinigen ist. Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) müssen Sie beim Auszug grundsätzlich nur dann ausführen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind allerdings ungültig. Näheres dazu finden Sie im Ratgeber Schönheitsreparaturen und Mietvertragsklauseln.

Die Wohnungsübergabe

Es ist sehr zu raten, am Ende des alten Mietverhältnisses mit dem:der Vermieter:in einen Wohnungsübergabetermin zu vereinbaren. Sie sollten zu diesem Termin Zeugen hinzuziehen. Darüber hinaus sollten sie nach der vollständigen Räumung der Wohnung (und der Durchführung von Schönheitsreparaturen, falls Sie dazu verpflichtet sind) Fotos vom Zustand der Wohnung machen.

Sinnvoll ist es, beim Termin ein Protokoll anzufertigen, in dem steht, dass die Wohnung ohne Mängel und Beanstandungen zurückgegeben wurde. Das sollte der:die Vermieter:in unterschreiben. Falls es noch Beanstandungen gibt, kann in dem Protokoll vermerkt werden, was Sie noch erledigen sollen. So ein Wohnungsübergabeprotokoll, das von Mieter:innen und Vermieter:innen gemeinsam aufgestellt wird, schützt vor nachträglichen bösen Überraschungen. Vermieter:innen, die im Protokoll den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bescheinigt haben, können später keine Ansprüche wegen angeblicher Mängel mehr anmelden! Das Protokoll kann formlos abgefasst werden.

Falls Ihr Vermieter sich weigert, einen Wohnungsübergabetermin mit Ihnen zu machen oder falls ein solcher Termin aus anderen Gründen nicht zustande kommt, sollten Sie mit Zeugen eine Wohnungsbegehung durchführen und auf jeden Fall Fotos machen.

Die Wohnungsübergabe ist auch der richtige Zeitpunkt für die Zwischenablesung der Heizkostenzähler, der Strom-, Gas- und evtl. Wasserzähler. Die Heizkostenzähler lesen am besten Mieter:innen und Vermieter:innen gemeinsam ab. Für den Rest ist das örtliche Energieversorgungsunternehmen zuständig.

Kautionsrückzahlung

Die Kaution muss der:die Vermieter:in normalerweise spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses mit Zins und Zinseszins zurückzahlen, wenn keine nachweisbaren Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Näheres enthält Ratgeber Kaution.

Über mögliche Probleme beim Beginn eines neuen Mietverhältnisses informiert unser Ratgeber Anmietung.