Gemeinsam mit der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum haben wir einen Leitfaden speziell für Flüchtlinge und Zuwanderer erstellt, der dabei hilft und erklärt, wie das Wohnen in Deutschland grundsätzlich funktioniert. Hier bekommen Sie Informationen zur Wohnungssuche und zum Wohnen in Deutschland sowie wichtige Ansprechpartner bei Fragen und Problemen.
Wenn Sie eine eigene private Wohnung anmieten möchten, ist es wichtig zu wissen, wie die Unterbringung von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften oder Privatwohnungen rechtlich geregelt ist.
Als neuangekommener Flüchtling sind Sie nach dem Asylgesetz verpflichtet, zunächst eine bestimmte Zeit in sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen:
In § 47 Abs. 1 des AsylG ist geregelt, dass Menschen, die Schutz in Deutschland suchen, mindestens sechs Wochen dazu verpflichtet sind, in diesen Einrichtungen zu bleiben. Dieser Zeitraum darf jedoch höchstens 6 Monate betragen. Menschen aus sogenannten „sicheren“ Herkunftsländern müssen bis zur Entscheidung über ihr Asylgesuch in diesen Einrichtungen leben.
Nach dieser Zeit werden Geflüchtete einer Kommune zugewiesen. Sie werden in der Regel ebenfalls in einer Sammelunterkunft untergebracht, weil das gesetzlich so vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 AsylG). Da diese Camps kommunal sind, sind die Städte oder Gemeinden selbst für die Einrichtungen zuständig.
Bitte beachten Sie: Ihr Aufenthaltsstatus bestimmt, ob Sie ein Recht auf eine private Wohnung haben.
Bei Ihrem Asylgesuch in Deutschland wird Ihnen eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder ein Ankunftsnachweis ausgehändigt. Dieses Dokument bedeutet, dass Sie in Deutschland einen Asylantrag stellen möchten und, dass Sie noch ganz am Anfang des Verfahrens stehen. Das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) ist für Ihren Asylantrag zuständig. Ihre Unterbringung regelt nach der kommunalen Zuweisung das zuständige Sozialamt. Auch Ihre Geldleistungen erhalten Sie von dieser Stelle.
Sobald Sie offiziell vom BAMF registriert worden sind und Ihren Asylantrag gestellt haben, händigt die Ausländerbehörde Ihnen einen neuen temporären Ausweis aus – die Aufenthaltsgestattung. Durch dieses Papier ist es Ihnen erlaubt, sich während des laufenden Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten.
Sobald Sie sich 6 Monate lang in Bochum aufhalten (es zählt das Datum Ihrer offiziellen Meldebescheinigung), dürfen Sie eine Privatwohnung beantragen. Der richtige Ansprechpartner dafür ist immer der Sozialarbeiter/ die Sozialarbeiterin in Ihrem Camp. Unabhängig von Ihrer Herkunft können Sie sich an diese Person wenden, d.h. alle Nationalitäten sind anfrageberechtigt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Bei beiden Verfahren wird das Sozialamt mit der Ausländerbehörde Rücksprache halten, ob Ihr Asylantrag wahrscheinlich positiv bewilligt wird und Sie sich auf längere Sicht in Deutschland aufhalten werden. Bei Syrern, Eritreern und Irakern (ab BüMA), sowie bei Iranern und Somaliern (ab Ankunftsnachweis) ist das Verfahren schneller, denn die Asylanträge werden häufiger positiv bewilligt. Dies ist eine politische Entscheidung, obwohl jeder Asylantrag individuell geprüft wird, unabhängig davon, aus welchem Land jemand stammt. Das Verfahren dauert in der Regel 1-2 Monate.
Wenn Sie eine positive Antwort bekommen, dürfen Sie die Wohnung beziehen (Fall 1) oder eine Wohnung suchen (Fall 2). Wie Sie eine Wohnung suchen können, können Sie weiter unten nachlesen.
Nach Ihrer Anhörung im Asylverfahren wird das Bundesamt darüber entscheiden, ob Sie Schutz in Deutschland erhalten. Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie für einen bestimmten Zeitraum ein Aufenthaltsrecht in Deutschland:
Durch Ihr Aufenthaltsrecht erhalten Sie Ihren Lebensunterhalt nunmehr durch das Jobcenter, welches auch für die Privatwohnungsnahme zuständig ist. Sie haben ab jetzt in jedem Fall das Recht, eine private Wohnung zu beziehen, sollten aber unbedingt auf die vorgegebenen Höchstsätze für die Kosten achten (s. u.).
Wer darf eine private Wohnung beziehen?
Auch Flüchtlinge, welche ein Bleiberecht nach §25a und §25b Aufenthaltsgesetz erlangt haben, dürfen sich eine private Wohnung suchen. Das sind Personen die über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus in Deutschland leben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben wurden und nun ein Bleiberecht nach folgenden Aufenthaltstiteln erhalten können:
In Deutschland gibt es viel mehr Mieter als in den meisten anderen Ländern der Welt. Rund 55 Prozent der Menschen wohnen nicht im Eigentum, sondern zur Miete. In manchen Regionen ist der Mieteranteil noch viel höher – in Nordrhein-Westfalen liegt er über 60 Prozent, in Bochum sogar über 70 Prozent.
Trotzdem ist auch das Wohnen zur Miete in Deutschland privat geregelt. Der Staat schafft zwar einen gesetzlichen Rahmen und hilft in konkreten Situationen, kümmert sich aber nicht grundsätzlich darum, wie jemand wohnt. Er weist Familien keine konkreten Wohnungen zu, hilft nicht einmal bei der Suche, und er beaufsichtigt auch nicht die Mietverträge. Und er zahlt – außer bei besonders Einkommensschwachen – auch nicht die Miete.
Wer eine Wohnung anmieten will, muss mit dem Vermieter einen Vertrag abschließen – Mietvertrag genannt. In diesem Vertrag verpflichten sich beide Parteien zu Leistungen. Der Vermieter stellt die Wohnung zur Verfügung, der Mieter zahlt die Miete.
Dafür kann er dann über die Wohnung verfügen – fast so, als würde sie ihm gehören. Er darf zwar nichts verändern – insbesondere nichts einreißen oder umbauen. Aber der Mieter bestimmt, wer in seiner Wohnung ein- und ausgehen darf. Der Vermieter kann das Besuchsrecht nicht einschränken. Er darf nicht einmal einen Schlüssel haben!
Allerdings muss man sich an die Regelungen des Mietvertrages halten. Wenn es dabei Streit zwischen Mieter und Vermieter geben sollte, schreitet wiederum nicht (oder nur in ganz krassen Fällen) der Staat ein, sondern man muss die Hilfe der Justiz suchen – zuständig sind Zivilgerichte. Da das für juristische Laien sehr schwierig ist, gibt es Hilfe bei Rechtsanwälten oder beim Mieterverein, Brückstraße 58, 44787 Bochum.
In Deutschland wird Wohnungsbau auf zwei verschiedene Arten finanziert: öffentlich gefördert und frei finanziert. Frei finanzierte Wohnungen sind ausschließlich mit privatem Geld gebaut und unterliegen keinen Beschränkungen. Jeder kann sie mieten und die Miete ist zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar.
Die anderen – man nennt sie „Sozialwohnungen“ – sind beim Bau mit staatlichem Geld gefördert worden. Ihre Miete ist niedriger, staatlich kontrolliert, und nur Menschen mit geringem Einkommen dürfen dort einziehen. Wer eine Sozialwohnung mieten will, braucht einen „Wohnberechtigungsschein“ (WBS), der beim „Stadtplanungs- und Bauordnungsamt“ im Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ) hinter dem Rathaus am Gustav-Heinemann-Platz 2-6, 3. Etage, Raum 3060 bis 3065 beantragt werden kann.
Aber: Das Amt weist einem keine konkrete Wohnung zu – es hilft nicht einmal bei der Suche. Es stellt lediglich den WBS aus. Den muss man dann dem Vermieter einer Sozialwohnung vorlegen – sonst bekommt man keinen Mietvertrag.
Den WBS bekommen nur Mieter mit geringem Einkommen:
Bei Sozialwohnungen ist die Miete staatlich festgelegt. Je nachdem, wann die Wohnung gebaut und wie sie gefördert wurde, kann die Miete jedoch unterschiedlich hoch sein. Für ganz neue Sozialwohnungen gilt zum Beispiel 5,25 € pro Quadratmeter als Obergrenze. Mietsteigerungen dürfen maximal 1,5 % pro Jahr betragen. Ältere Sozialwohnungen sind billiger.
Für freifinanzierte Wohnungen gibt es den Mietspiegel. Das ist eine Preisübersicht, die alle zwei Jahre erneuert wird und zeigt, was Wohnungen – abhängig von Alter, Größe, Lage und Ausstattung – üblicherweise in Bochum kosten. Die meisten Bochumer Vermieter richten sich bei der Preisgestaltung nach diesem Mietspiegel. Vorgeschrieben ist das aber nur bei Mieterhöhungen. Beim Neuabschluss eines Mietvertrages darf der Wert des Mietspiegels um bis zu 20 % überschritten werden.
Laut Mietspiegel kostet zum Beispiel eine 70-qm-Wohnung ohne Balkon in normaler Wohnlage 4,90 € pro qm, wenn sie vor 1930 gebaut wurde, aber 6,04 € pro qm, wenn sie nach 1990 gebaut wurde.
Den Mietspiegel findet man im Internet unter
Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, hilft der Staat. Zuständig ist das Sozialamt oder das Jobcenter (siehe oben). Das gilt auch für die Miete. Allerdings darf die Unterkunft eine festgeschriebene Größe und Kosten nicht überschreiten. Diese richtet sich nach der Personenanzahl, die mit Ihnen in der Wohnung leben wird (z.B. Ihre Kinder). Die Kosten zur Bemessungsgrundlage sind dabei die Bruttokaltmiete, d. h. es gelten die Kosten zur Raumnutzung ohne Heizkosten und ohne Stromgebühren.
Personenanzahl | Größe | Richtwert Bruttokaltmiete |
1 | 50m² | 365,00 € |
2 | 65m² | 466,70€ |
3 | 80m² | 574,40€ |
4 | 95m² | 682,10€ |
5 | 110m² | 789,80€ |
Bevor man einen Mietvertrag unterschreibt, sollte man sich ausdrücklich vom Sozialamt oder Jobcenter bescheinigen lassen, dass die Miete angemessen ist und von der Behörde übernommen wird, damit es später keinen Ärger gibt!
Sehr hilfreich bei der Wohnungssuche ist immer noch die Zeitung. Besonders viele Anzeigen gibt es mittwochs und samstags in der WAZ (Tageszeitung) und im Stadtspiegel (kostenloses Anzeigenblatt).
Im Internet gibt es zahlreiche Wohnungsbörsen. Dort kann man mit Hilfe von Suchkriterien viel schneller fündig werden als durch das Lesen hunderter Anzeigen. Hier finden sie eine Liste der bekanntesten:
https://www.mieterverein-bochum.de/service/links/links-zur-wohnungssuche/
Tipp: Darauf achten, dass die Angebote kostenlos sind. Es gibt schwarze Schafe!
Wohnungsgesellschaften haben zum Teil mehrere 1000 Wohnungen, inserieren sie aber nicht, wenn sie frei werden. Sie haben hausinterne Wartelisten. Man muss sich also bei jedem Unternehmen selbst bewerben und dabei angeben, was man sucht. Eine Liste der Unternehmen gibt es im Anhang oder hier:
https://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/N26QZU3A072HGILDE/$FILE/gesellschaften.pdf
Freie Sozialwohnungen fasst das Amt für Stadtplanung und Bauordnung auf Listen zusammen und veröffentlicht sie hier:
www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W26ZXF73090BOLDDE
Vorsicht Falle: Es gibt professionelle Vermittler, die einem eine Wohnung beschaffen können. Man nennt sie Makler. Nach erfolgreicher Vermittlung verlangen sie eine Provision, die aber nicht höher als zwei Monatsmieten (plus Mehrwertsteuer) sein darf. Wichtig: Der Mieter muss den Makler nur bezahlen, wenn er ihn selbst beauftragt hat, für ihn eine Wohnung zu suchen. Hat der Vermieter den Makler beauftragt, für eine Wohnung einen Mieter zu suchen, muss der Vermieter den Makler bezahlen!
Deshalb muss man ganz besonders vorsichtig sein, wenn jemand behauptet, eine Wohnung beschaffen zu können und dafür Geld haben will. Allzu schnell unterschreibt man dabei einen Vertrag, für den man später bezahlen muss.
Bevor man sich für eine bestimmte Wohnung entscheidet, sollte man sie gesehen haben. Bei der Besichtigung sollte man nicht nur darauf achten, ob die Wohnung überhaupt gefällt oder von Größe und Lage her in Frage kommt. Ganz wichtig sind auch folgende Fragen:
Tipp: Zur Wohnungsbesichtigung einen Zeugen mitnehmen und selber keinerlei Zusagen machen!
Bevor man einziehen kann, muss der Mietvertrag unterschrieben werden. Das ist meist ein vorgedrucktes Formular mit jeder Menge Kleingedrucktem, das man gar nicht alles lesen kann. Das ist auch nicht so wichtig, denn wenn Vertragsklauseln den Mieter allzu krass benachteiligen, sind sie ungültig. Auf folgendes aber muss man achten:
Wer hilft?
Der Mieterverein hilft bei der Überprüfung des Mietvertrages und weist auf Gefahren hin. Das geht auch ganz schnell – binnen 24 Stunden!
Spätestens bei der Wohnungsübergabe sollte man die Räume genauer untersuchen und auch nach versteckten Mängeln schauen. Denn einerseits kann man deren Beseitigung verlangen. Andererseits sollte man sich dagegen absichern, dass einem solche Mängel nicht später selbst angedichtet werden. Dazu macht man am besten ein Wohnungsübergabe-Protokoll, in dem genau festgehalten wird, welche Räume in Ordnung sind und was ggf. nicht. Einen Vordruck gibt’s hier: https://www.mieterverein-bochum.de/fileadmin/inhalte/pdf/ratgeber/auszug.pdf
Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass man alle Schlüssel zu der Wohnung bekommt. Der Vermieter hat kein Recht, einen Schlüssel zu behalten und darf die Wohnung niemals ohne Einwilligung des Mieters betreten!
Viele Wohnungen sind bei der Übergabe fix und fertig renoviert, sodass man sofort einziehen kann. Wenn nicht – oder wenn einem Farbe oder Tapeten nicht gefallen, muss man selbst zu Pinsel und Eimer greifen. Grundsätzlich darf man die Räumer so gestalten, wie es einem selbst gefällt. Aber die meisten Mietverträge sehen vor, dass man sie beim Auszug in „neutralen Farben“ zurückgeben muss. Wer also Ausgefallenes liebt, sollte sich darüber klar sein, das später wieder rückgängig machen zu müssen.
Das gilt auch für eigene Einbauten. Wer sich einen Wandschrank zimmert oder ein Hochbett, muss das beim Auszug meist wieder abbauen. Alternative: Mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen.
… winkt ein bisschen Papierkram. Ganz ohne Behördengänge geht es nicht. Hier eine Checkliste:
Wie zu Anfang gesagt: Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Das beschränkt sich nicht darauf, dass der Mieter einen Schlüssel bekommt und die Wohnung nutzen darf. Es muss auch alles funktionieren, was zur Wohnung dazu gehört: Türen und Fenster, Lichtschalter und Steckdosen, kaltes und warmes Wasser, Heizung und so weiter. Wenn etwas kaputt geht, muss der Vermieter es auf seine Kosten reparieren (es sei denn, der Mieter hat es selbst kaputt gemacht). Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete kürzen. Allerdings sollte er sich vorher juristisch beraten lassen (Rechtsanwalt, Mieterverein).
In besonders krassen Fällen kann man die Wohnungsaufsicht beim Amt für Soziales und Wohnen einschalten. Dort hat man die Möglichkeit, mit Bußgeldandrohungen auf den Vermieter einzuwirken. Die Wohnungsaufsicht ist ebenfalls beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt angesiedelt:
http://www.bochum.de/C125708500379A31/CurrentBaseLink/W272BBWA077BOLDDE
Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.:
Büro Bochum: Brückstraße 58, 44787 Bochum
Büro Wattenscheid: Nikolaistraße 2, 44866 Bochum
Büro Hattingen: Bahnhofstraße 49, 52525 Hattingen
Tel: (0234) 961140
Mail: info@mvbo.de
Internet www.mieterverein-bochum.de
Medizinische Flüchtlingshilfe:
Adresse: Dr. Ruer-Platz 2, 44787 Bochum
Tel.: (0234) 325 92 72
E-mail: info@mfh-bochum.de
Verbraucherzentrale:
Adresse: Große Beckstraße 15, 44787 Bochum
Tel.: (0234) 974737-01
Stadt Bochum, Ausländerbüro
Adresse / Kontakt
Adresse:
Rathaus Bochum
Willy-Brandt-Platz 2-6
(Postanschrift) 44777 Bochum
(Navigation) 44787 Bochum
Tel: (0234) 910-24 00
Fax: (0234) 910-19 94
E-Mail: Amt33@bochum.de
Sozialamt (Wohngeld):
Bildungs- und Verwaltungszentrum
Gustav-Heinemann-Platz 2-6
44777 Bochum
Tel: (0234) 910-2700
Fax: (0234) 910-1451
E-Mail: sozialamt@bochum.de
Wohnungsamt (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt):
Wohnberechtigungsbescheinigungen / Wohnungsvermittlung:
Bildungs- und Verwaltungszentrum, 3. OG, 3064
Gustav-Heinemann-Platz 2-6
Tel.: 910 2426
E-Mail: JRademacher@bochum.de
Wohnungsaufsicht:
Technisches Rathaus, 4. OG
Hans-Böckler-Straße 19
Tel.: (0234910-3753
Fax: 910-1188
E-Mail: Ackermann@bochum.de
Nur “Co”-Beratung
VBW Wohnbar
Kurt-Schumacher-Platz 8
44787 Bochum
Tel.: 0234 / 310 333
Fax: 0234 / 310 290
Bochumer Wohnstätten Genossenschaft eG
Saladin-Schmitt-Str. 5
44789 Bochum
Tel.: 0234 / 937 400
Fax: 0234 / 937 409 9
Baugenossenschaft Heimat Bochum-Stiepel eG
Unterfeldstr. 22
44797 Bochum
Tel.: 0234 / 791 639
Fax: 0234 / 795 064
Vonovia
Philippstr. 3
44803 Bochum
Tel.: 0180 121 212
Fax: 0180 129 988
Gemeinnütziger Wohnungsverein zu Bochum eG
Am Hülsenbusch 56
44803 Bochum
Tel.: 0234 / 935 610
Fax: 0234 / 935 615 5
Langendreer Baugenossenschaft eG
Elsterstr. 38
44892 Bochum
Tel.: 0234 / 286 790 ab 17.00 Uhr
Fax: 0234 / 296 996
Vivavest Wohnen GmbH
Kundencenter Herne
Lessingstr. 65
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361 / 200 0
Fax: 02361 / 200 299
Baugenossenschaft Bochum eG
Friederikastr. 135
44789 Bochum
Tel.: 0234 / 930 310
Fax: 0234 / 930 311 0
Wohnungsbaugenossenschaft WAT eG
Franz-Werfel-Str. 7
44787 Bochum
Tel.: 02327 / 945 20
Fax: 02327 / 945 299
LEG Wohnen NRW GmbH
Kundencenter Castrop
Bahnhofstr. 12
44575 Castrop-Rauxel
Tel.: 02305 / 356 570
Fax: 02305 / 356 575 5
Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Gelsenkirchen und Wattenscheid eG
Grenzstr. 181
45881 Gelsenkirchen
Tel: 0209 / 821 90
Fax: 0209 / 878 228
Baugenossenschaft 1924 eG
Querenburger Str. 5
44789 Bochum
Tel.: 0234 / 336 319
Fax: 0234 / 331 976