Wohnen in Deutschland

Gemeinsam mit der Medizinischen Flüchtlingshilfe Bochum haben wir einen Leitfaden speziell für Flüchtlinge und Zuwanderer erstellt, der dabei hilft und erklärt, wie das Wohnen in Deutschland grundsätzlich funktioniert. Hier bekommen Sie Informationen zur Wohnungssuche und zum Wohnen in Deutschland sowie wichtige Ansprechpartner bei Fragen und Problemen.


Wohnrecht für Flüchtlinge

Unterbringung von Geflüchteten in Deutschland


Wenn Sie eine eigene private Wohnung anmieten möchten, ist es wichtig zu wissen, wie die Unterbringung von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften oder Privatwohnungen rechtlich geregelt ist.

Als neuangekommener Flüchtling sind Sie nach dem Asylgesetz verpflichtet, zunächst eine bestimmte Zeit in sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen:

In § 47 Abs. 1 des AsylG ist geregelt, dass Menschen, die Schutz in Deutschland suchen, mindestens sechs Wochen dazu verpflichtet sind, in diesen Einrichtungen zu bleiben. Dieser Zeitraum darf jedoch höchstens 6 Monate betragen. Menschen aus sogenannten „sicheren“ Herkunftsländern müssen bis zur Entscheidung über ihr Asylgesuch in diesen Einrichtungen leben.

Nach dieser Zeit werden Geflüchtete einer Kommune zugewiesen. Sie werden in der Regel ebenfalls in einer Sammelunterkunft untergebracht, weil das gesetzlich so vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 AsylG). Da diese Camps kommunal sind, sind die Städte oder Gemeinden selbst für die Einrichtungen zuständig.

Bitte beachten Sie: Ihr Aufenthaltsstatus bestimmt, ob Sie ein Recht auf eine private Wohnung haben.

Bei Ihrem Asylgesuch in Deutschland wird Ihnen eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder ein Ankunftsnachweis ausgehändigt. Dieses Dokument bedeutet, dass Sie in Deutschland einen Asylantrag stellen möchten und, dass Sie noch ganz am Anfang des Verfahrens stehen. Das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) ist für Ihren Asylantrag zuständig. Ihre Unterbringung regelt nach der kommunalen Zuweisung das zuständige Sozialamt. Auch Ihre Geldleistungen erhalten Sie von dieser Stelle.

Sobald Sie offiziell vom BAMF registriert worden sind und Ihren Asylantrag gestellt haben, händigt die Ausländerbehörde Ihnen einen neuen temporären Ausweis aus – die Aufenthaltsgestattung. Durch dieses Papier ist es Ihnen erlaubt, sich während des laufenden Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten.

Darf ich schon während des Asylverfahrens eine Wohnung beziehen?


Sobald Sie sich 6 Monate lang in Bochum aufhalten (es zählt das Datum Ihrer offiziellen Meldebescheinigung), dürfen Sie eine Privatwohnung beantragen. Der richtige Ansprechpartner dafür ist immer der Sozialarbeiter/ die Sozialarbeiterin in Ihrem Camp. Unabhängig von Ihrer Herkunft können Sie sich an diese Person wenden, d.h. alle Nationalitäten sind anfrageberechtigt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie haben selbstständig eine Wohnung gefunden und der Vermieter ist bereit, Sie einziehen zu lassen. Der Vermieter muss dann für Sie eine sogenannte Mietbescheinigung ausfüllen. Dies ist ein Dokument, in dem wichtige Informationen zur Wohnung, wie z. B. Größe und Kosten eingetragen werden müssen. Wichtig ist, dass das Dokument korrekt ausgefüllt ist, sonst kann die Prozedur länger dauern. Die Sozialarbeiterin/ der Sozialarbeiter wird die Mietbescheinigung an das Sozialamt weiterreichen. Weiter unten finden Sie wichtige Angaben darüber, wie teuer eine Wohnung sein darf.

 

  • Sie können unter bestimmten Bedingungen einen Umzug beantragen direkt bei der Sozialarbeiterin/ dem Sozialarbeiter beantragen: Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen Verfassung eine eigene Wohnung benötigen und aus der Sammelunterkunft umziehen müssen, reichen Sie bei der Sozialarbeiterin/ dem Sozialarbeiter wichtige Dokumente ein, die dies begründen. Solche Gründe können zum Beispiel Erkrankungen, schwere psychische Belastungen oder die Behinderung von Ihnen oder einem Ihrer Kinder sein. Sie können in diesem Fall Ihren Arzt darum bitten, ein ausführliches Attest auszustellen. Dieses muss eine Diagnose enthalten und den Grund, warum Sie dringend aus dem Camp in eine Privatwohnung umziehen müssen. Die Sozialarbeiterin/ der Sozialarbeiter wird diese Dokumente an das Sozialamt zur Überprüfung weiterleiten.

 

Bei beiden Verfahren wird das Sozialamt mit der Ausländerbehörde Rücksprache halten, ob Ihr Asylantrag wahrscheinlich positiv bewilligt wird und Sie sich auf längere Sicht in Deutschland aufhalten werden. Bei Syrern, Eritreern und Irakern (ab BüMA), sowie bei Iranern und Somaliern (ab Ankunftsnachweis) ist das Verfahren schneller, denn die Asylanträge werden häufiger positiv bewilligt. Dies ist eine politische Entscheidung, obwohl jeder Asylantrag individuell geprüft wird, unabhängig davon, aus welchem Land jemand stammt. Das Verfahren dauert in der Regel 1-2 Monate.

Wenn Sie eine positive Antwort bekommen, dürfen Sie die Wohnung beziehen (Fall 1) oder eine Wohnung suchen (Fall 2). Wie Sie eine Wohnung suchen können, können Sie weiter unten nachlesen.

Die Privatwohnung nach Abschluss des Asylverfahrens


Nach Ihrer Anhörung im Asylverfahren wird das Bundesamt darüber entscheiden, ob Sie Schutz in Deutschland erhalten. Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie für einen bestimmten Zeitraum ein Aufenthaltsrecht in Deutschland:

Durch Ihr Aufenthaltsrecht erhalten Sie Ihren Lebensunterhalt nunmehr durch das Jobcenter, welches auch für die Privatwohnungsnahme zuständig ist. Sie haben ab jetzt in jedem Fall das Recht, eine private Wohnung zu beziehen, sollten aber unbedingt auf die vorgegebenen Höchstsätze für die Kosten achten (s. u.).

 

Wer darf eine private Wohnung beziehen?

  • Asylberechtigte und Anerkannte Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.1 und Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
  • Subsidiär Schutzberechtigte und Menschen mit humanitärem Bleiberecht (§25 Abs. 3, 4, 5 Aufenthaltsgesetz).

 

Auch Flüchtlinge, welche ein Bleiberecht nach §25a und §25b Aufenthaltsgesetz erlangt haben, dürfen sich eine private Wohnung suchen. Das sind Personen die über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus in Deutschland leben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben wurden und nun ein Bleiberecht nach folgenden Aufenthaltstiteln erhalten können:

  • Flüchtlinge mit ein Bleiberecht nach §25a Aufenthaltsgesetz (gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende/ unter bestimmte Bedingungen, nachdem sie 4 Jahre in Deutschland lebten)
  • Flüchtlinge mit ein Bleiberecht nach §25b Aufenthaltsgesetz (Erwachsene/Familien)

Wie funktioniert das Wohnen in Deutschland?

Wohnen ist Privatsache


In Deutschland gibt es viel mehr Mieter als in den meisten anderen Ländern der Welt. Rund 55 Prozent der Menschen wohnen nicht im Eigentum, sondern zur Miete. In manchen Regionen ist der Mieteranteil noch viel höher – in Nordrhein-Westfalen liegt er über 60 Prozent, in Bochum sogar über 70 Prozent.

 

Trotzdem ist auch das Wohnen zur Miete in Deutschland privat geregelt. Der Staat schafft zwar einen gesetzlichen Rahmen und hilft in konkreten Situationen, kümmert sich aber nicht grundsätzlich darum, wie jemand wohnt. Er weist Familien keine konkreten Wohnungen zu, hilft nicht einmal bei der Suche, und er beaufsichtigt auch nicht die Mietverträge. Und er zahlt – außer bei besonders Einkommensschwachen – auch nicht die Miete.

Mietrecht ist Zivilrecht


Wer eine Wohnung anmieten will, muss mit dem Vermieter einen Vertrag abschließen – Mietvertrag genannt. In diesem Vertrag verpflichten sich beide Parteien zu Leistungen. Der Vermieter stellt die Wohnung zur Verfügung, der Mieter zahlt die Miete.

Dafür kann er dann über die Wohnung verfügen – fast so, als würde sie ihm gehören. Er darf zwar nichts verändern – insbesondere nichts einreißen oder umbauen. Aber der Mieter bestimmt, wer in seiner Wohnung ein- und ausgehen darf. Der Vermieter kann das Besuchsrecht nicht einschränken. Er darf nicht einmal einen Schlüssel haben!

 

Allerdings muss man sich an die Regelungen des Mietvertrages halten. Wenn es dabei Streit zwischen Mieter und Vermieter geben sollte, schreitet wiederum nicht (oder nur in ganz krassen Fällen) der Staat ein, sondern man muss die Hilfe der Justiz suchen – zuständig sind Zivilgerichte. Da das für juristische Laien sehr schwierig ist, gibt es Hilfe bei Rechtsanwälten oder beim Mieterverein, Brückstraße 58, 44787 Bochum.

 

Zwei Sorten Wohnungen


In Deutschland wird Wohnungsbau auf zwei verschiedene Arten finanziert: öffentlich gefördert und frei finanziert. Frei finanzierte Wohnungen sind ausschließlich mit privatem Geld gebaut und unterliegen keinen Beschränkungen. Jeder kann sie mieten und die Miete ist zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar.

Die anderen – man nennt sie „Sozialwohnungen“ – sind beim Bau mit staatlichem Geld gefördert worden. Ihre Miete ist niedriger, staatlich kontrolliert, und nur Menschen mit geringem Einkommen dürfen dort einziehen. Wer eine Sozialwohnung mieten will, braucht einen „Wohnberechtigungsschein“ (WBS), der beim „Stadtplanungs- und Bauordnungsamt“ im Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ) hinter dem Rathaus am Gustav-Heinemann-Platz 2-6, 3. Etage, Raum 3060 bis 3065 beantragt werden kann.

Aber: Das Amt weist einem keine konkrete Wohnung zu – es hilft nicht einmal bei der Suche. Es stellt lediglich den WBS aus. Den muss man dann dem Vermieter einer Sozialwohnung vorlegen – sonst bekommt man keinen Mietvertrag.

Den WBS bekommen nur Mieter mit geringem Einkommen:

  • 1 Person 12.000 Euro
  • 2 Personen 18.000 Euro,
  • für jede weitere Person 4.100 Euro mehr.

Wie hoch darf die Miete sein?


Bei Sozialwohnungen ist die Miete staatlich festgelegt. Je nachdem, wann die Wohnung gebaut und wie sie gefördert wurde, kann die Miete jedoch unterschiedlich hoch sein. Für ganz neue Sozialwohnungen gilt zum Beispiel 5,25 € pro Quadratmeter als Obergrenze. Mietsteigerungen dürfen maximal 1,5 % pro Jahr betragen. Ältere Sozialwohnungen sind billiger.

Für freifinanzierte Wohnungen gibt es den Mietspiegel. Das ist eine Preisübersicht, die alle zwei Jahre erneuert wird und zeigt, was Wohnungen – abhängig von Alter, Größe, Lage und Ausstattung – üblicherweise in Bochum kosten. Die meisten Bochumer Vermieter richten sich bei der Preisgestaltung nach diesem Mietspiegel. Vorgeschrieben ist das aber nur bei Mieterhöhungen. Beim Neuabschluss eines Mietvertrages darf der Wert des Mietspiegels um bis zu 20 % überschritten werden.

Laut Mietspiegel kostet zum Beispiel eine 70-qm-Wohnung ohne Balkon in normaler Wohnlage 4,90 € pro qm, wenn sie vor 1930 gebaut wurde, aber 6,04 € pro qm, wenn sie nach 1990 gebaut wurde.

Den Mietspiegel findet man im Internet unter

https://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/mietspiegel

Wenn Sie Sozialleistungen bekommen ...


Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, hilft der Staat. Zuständig ist das Sozialamt oder das Jobcenter (siehe oben). Das gilt auch für die Miete. Allerdings darf die Unterkunft eine festgeschriebene Größe und Kosten nicht überschreiten. Diese richtet sich nach der Personenanzahl, die mit Ihnen in der Wohnung leben wird (z.B. Ihre Kinder). Die Kosten zur Bemessungsgrundlage sind dabei die Bruttokaltmiete, d. h. es gelten die Kosten zur Raumnutzung ohne Heizkosten und ohne Stromgebühren.

 

Personenanzahl Größe Richtwert Bruttokaltmiete
1 50m² 365,00 €
2 65m² 466,70€
3 80m² 574,40€
4 95m² 682,10€
5 110m² 789,80€

Bevor man einen Mietvertrag unterschreibt, sollte man sich ausdrücklich vom Sozialamt oder Jobcenter bescheinigen lassen, dass die Miete angemessen ist und von der Behörde übernommen wird, damit es später keinen Ärger gibt!

Wohnungssuche und Einzug

Eigene Wohnung - woher?


Sehr hilfreich bei der Wohnungssuche ist immer noch die Zeitung. Besonders viele Anzeigen gibt es mittwochs und samstags in der WAZ (Tageszeitung) und im Stadtspiegel (kostenloses Anzeigenblatt).

Im Internet gibt es zahlreiche Wohnungsbörsen. Dort kann man mit Hilfe von Suchkriterien viel schneller fündig werden als durch das Lesen hunderter Anzeigen. Hier finden sie eine Liste der bekanntesten:

https://www.mieterverein-bochum.de/service/links/links-zur-wohnungssuche/

Tipp: Darauf achten, dass die Angebote kostenlos sind. Es gibt schwarze Schafe!

Wohnungsgesellschaften haben zum Teil mehrere 1000 Wohnungen, inserieren sie aber nicht, wenn sie frei werden. Sie haben hausinterne Wartelisten. Man muss sich also bei jedem Unternehmen selbst bewerben und dabei angeben, was man sucht. Eine Liste der Unternehmen gibt es im Anhang oder hier:

https://www.bochum.de/C12571A3001D56CE/vwContentByKey/N26QZU3A072HGILDE/$FILE/gesellschaften.pdf

Freie Sozialwohnungen fasst das Amt für Stadtplanung und Bauordnung auf Listen zusammen und veröffentlicht sie hier:

www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W26ZXF73090BOLDDE

Vorsicht Falle: Es gibt professionelle Vermittler, die einem eine Wohnung beschaffen können. Man nennt sie Makler. Nach erfolgreicher Vermittlung verlangen sie eine Provision, die aber nicht höher als zwei Monatsmieten (plus Mehrwertsteuer) sein darf. Wichtig: Der Mieter muss den Makler nur bezahlen, wenn er ihn selbst beauftragt hat, für ihn eine Wohnung zu suchen. Hat der Vermieter den Makler beauftragt, für eine Wohnung einen Mieter zu suchen, muss der Vermieter den Makler bezahlen!

Deshalb muss man ganz besonders vorsichtig sein, wenn jemand behauptet, eine Wohnung beschaffen zu können und dafür Geld haben will. Allzu schnell unterschreibt man dabei einen Vertrag, für den man später bezahlen muss.

Bei der Besichtigung


Bevor man sich für eine bestimmte Wohnung entscheidet, sollte man sie gesehen haben. Bei der Besichtigung sollte man nicht nur darauf achten, ob die Wohnung überhaupt gefällt oder von Größe und Lage her in Frage kommt. Ganz wichtig sind auch folgende Fragen:

  • Ist die Miete nicht zu hoch? Ein Blick in den Mietspiegel zeigt zumindest, ob sie dem entspricht, was üblich ist. Ob sie auch zum eigenen Portmonee passt, muss man sich aber auch fragen! Und wenn die Miete vom Amt kommt, muss sie den Angemessenheitsgrenzen entsprechen (siehe Kapitel 4)
  • Wie hoch sind die (kalten) Nebenkosten und die Heizkosten? Wenn es nicht schon in der Anzeige stand: Fragen! Aber Vorsicht: Manche Vermieter machen hier unrealistisch niedrige Angaben, um leichter vermieten zu können. Das böse Erwachen kommt dann bei der ersten Abrechnung – in Form hoher Nachzahlungen. Wenn die kalten und die warmen Betriebskosten zusammen weniger als zwei Euro pro qm betragen, ist Misstrauen angebracht. Dann genau nachfragen: Ist der Vormieter damit ausgekommen?
  • Ist die Wohnung eine Sozialwohnung? Dann braucht man einen Wohnberechtigungsschein, um einziehen zu dürfen. Den bekommt man – wenn man wenig Geld hat – beim „Stadtplanungs- und Bauordnungsamt“ im Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ) (s. o.) .
  • Wird eine Kaution fällig? Das ist eine Sicherheitszahlung an den Vermieter, aus der dieser Schäden decken kann, die der Mieter später verursacht und nicht bezahlt. Die Kaution darf maximal drei Monatsmieten betragen.
  • Bekommt jemand (z. B. ein Makler, siehe oben) eine Vermittlungsprovision?
  • Verlangt der bisherige Mieter eine Abstandszahlung? Das ist nur zulässig, wenn er dafür Möbel, Teppichboden oder dergleichen zurücklässt (also nicht nur fürs Freimachen der Wohnung!) – und nur in angemessener Höhe (Zeitwert). Quittung geben lassen!
  • Gibt es irgendwelche Mängel, die schon beim bloßen Hinschauen auffallen? Ein Riss im Waschbecken, eine Tür, die nicht schließt? Dann nachfragen, was damit passieren soll. Wer trotz offensichtlicher Mängel anmietet, kann später keine Miete mindern!
  • Was will der Vermieter alles wissen? Manchmal gibt es umfangreiche Fragebögen. Aber nur Fragen, die das Mietverhältnis betreffen, muss man wahrheitsgemäß beantworten. Wird aber zum Beispiel eine Einkommens-Bescheinigung verlangt, muss man mitspielen, wenn man die Wohnung haben will.

Tipp: Zur Wohnungsbesichtigung einen Zeugen mitnehmen und selber keinerlei Zusagen machen!

 

Der Mietvertrag


Bevor man einziehen kann, muss der Mietvertrag unterschrieben werden. Das ist meist ein vorgedrucktes Formular mit jeder Menge Kleingedrucktem, das man gar nicht alles lesen kann. Das ist auch nicht so wichtig, denn wenn Vertragsklauseln den Mieter allzu krass benachteiligen, sind sie ungültig. Auf folgendes aber muss man achten:

  • Ist der Mietvertrag unbefristet oder läuft er bis zu einem bestimmten Datum? Dann ist das bindend, wenn es vernünftig begründet ist. Man kann dann nicht länger wohnen bleiben – aber auch nicht früher ausziehen!
  • Gibt es einen Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum? Wenn der für Mieter und Vermieter gleichermaßen und für max. 4 Jahre gilt, ist das wirksam. Man kann dann nicht eher kündigen, auch nicht, wenn zum Beispiel die Familie nachkommt und die Wohnung zu klein wird!
  • Gibt es eine Staffelmietvereinbarung? Dann ist schon vorher festgelegt, wann die Miete um wie viel steigt. Genau hinsehen! Ist sie auch dann noch bezahlbar?
  • Was steht alles in der Hausordnung? Die gehört mit zum Mietvertrag und ist genauso verbindlich! Hier steht zum Beispiel, ab wann die Haustür abgeschlossen werden muss, welche Ruhezeiten gelten (Zimmerlautstärke!), wer die Mülltonnen rausstellt, die Treppe putzt, und wer Laub oder Schnee fegen muss.

 

Wer hilft?

Der Mieterverein hilft bei der Überprüfung des Mietvertrages und weist auf Gefahren hin. Das geht auch ganz schnell – binnen 24 Stunden!

Der Einzug


Spätestens bei der Wohnungsübergabe sollte man die Räume genauer untersuchen und auch nach versteckten Mängeln schauen. Denn einerseits kann man deren Beseitigung verlangen. Andererseits sollte man sich dagegen absichern, dass einem solche Mängel nicht später selbst angedichtet werden. Dazu macht man am besten ein Wohnungsübergabe-Protokoll, in dem genau festgehalten wird, welche Räume in Ordnung sind und was ggf. nicht. Einen Vordruck gibt’s hier: https://www.mieterverein-bochum.de/fileadmin/inhalte/pdf/ratgeber/auszug.pdf

Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass man alle Schlüssel zu der Wohnung bekommt. Der Vermieter hat kein Recht, einen Schlüssel zu behalten und darf die Wohnung niemals ohne Einwilligung des Mieters betreten!

Viele Wohnungen sind bei der Übergabe fix und fertig renoviert, sodass man sofort einziehen kann. Wenn nicht – oder wenn einem Farbe oder Tapeten nicht gefallen, muss man selbst zu Pinsel und Eimer greifen. Grundsätzlich darf man die Räumer so gestalten, wie es einem selbst gefällt. Aber die meisten Mietverträge sehen vor, dass man sie beim Auszug in „neutralen Farben“ zurückgeben muss. Wer also Ausgefallenes liebt, sollte sich darüber klar sein, das später wieder rückgängig machen zu müssen.

Das gilt auch für eigene Einbauten. Wer sich einen Wandschrank zimmert oder ein Hochbett, muss das beim Auszug meist wieder abbauen. Alternative: Mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen.

Nach dem Einzug


… winkt ein bisschen Papierkram. Ganz ohne Behördengänge geht es nicht. Hier eine Checkliste:

  • Zähler für Strom (und ggf. Gas und Wasser) ablesen und auf den eigenen Namen anmelden (Stadtwerke).
  • polizeiliche Anmeldung (Bürgerbüro) innerhalb einer Woche, sonst droht Bußgeld!
  • Telefon und Internet anmelden, wenn man sich nicht auf das Mobilphone allein beschränken will.
  • Rundfunk anmelden, auch wenn man gar keinen Fernseher hat – das ist in Deutschland für alle Haushalte vorgeschrieben! (Formulare gibt es bei Banken und Sparkassen).

Wenn die Wohnung Mängel hat


Wie zu Anfang gesagt: Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Das beschränkt sich nicht darauf, dass der Mieter einen Schlüssel bekommt und die Wohnung nutzen darf. Es muss auch alles funktionieren, was zur Wohnung dazu gehört: Türen und Fenster, Lichtschalter und Steckdosen, kaltes und warmes Wasser, Heizung und so weiter. Wenn etwas kaputt geht, muss der Vermieter es auf seine Kosten reparieren (es sei denn, der Mieter hat es selbst kaputt gemacht). Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete kürzen. Allerdings sollte er sich vorher juristisch beraten lassen (Rechtsanwalt, Mieterverein).

In besonders krassen Fällen kann man die Wohnungsaufsicht beim Amt für Soziales und Wohnen einschalten. Dort hat man die Möglichkeit, mit Bußgeldandrohungen auf den Vermieter einzuwirken. Die Wohnungsaufsicht ist ebenfalls beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt angesiedelt:

http://www.bochum.de/C125708500379A31/CurrentBaseLink/W272BBWA077BOLDDE

 

Anhang

Wer hilft?


  • Der preiswerteste und zuverlässigste Helfer bei allen Problemen mit der Mietwohnung ist der Mieterverein. Voraussetzung ist aber, dass man Mitglied ist. Die Konditionen stehen hier:
    https://www.mieterverein-bochum.de/mitgliedschaft/
  • Eine preiswerte Einmalberatung gibt es bei der Verbraucherzentrale, Große Beckstraße 15, 44787 Bochum, (http://www.verbraucherzentrale.nrw/bochum)
  • Wenn es auf Geld nicht ankommt: Rechtsanwalt. Er sollte aber Erfahrung mit Mietrecht haben. Ein Indiz hierfür ist die Bezeichnung „Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht“.
  • Bei der medizinischen Flüchtlingshilfe, gibt es den Flüchtlingssozialdienst. Er bietet kostenlose und anonyme Beratung und Unterstützung für Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen in folgenden Bereichen an:
    Beratung im Asylverfahren, bei aufenthalts- und ausländerrechtlichen Fragen, bei familiären Schwierigkeiten und bei Problemen mit der Wohnung und der Arbeit
    Begleitung zu Behörden und Institutionen
    Vermittlung zu anderen Beratungsstellen, Rechtsanwält/innen, Therapeut/innen und Ärzt/innen
    Information über das deutsche Bildungssystem, die Sozialgesetzgebung und die Rechtsordnung
    Orientierung innerhalb des Lebensumfeldes und bei der Entwicklung realistischer Ziele und Lebensentwürfe
    Weitere Informationen auf der Webseite: http://www.mfh-bochum.de

Wichtige Adressen


Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.:

Büro Bochum:                     Brückstraße 58, 44787 Bochum

Büro Wattenscheid:            Nikolaistraße 2, 44866 Bochum

Büro Hattingen:                   Bahnhofstraße 49, 52525 Hattingen

Tel:                                         (0234) 961140

Mail:                                       info@mvbo.de

Internet                                 www.mieterverein-bochum.de

 

 

Medizinische Flüchtlingshilfe:

Adresse:        Dr. Ruer-Platz 2, 44787 Bochum

Tel.:                (0234) 325 92 72

E-mail:           info@mfh-bochum.de

 

 

Verbraucherzentrale:

Adresse:        Große Beckstraße 15, 44787 Bochum

Tel.:                (0234) 974737-01

 

 

Stadt Bochum, Ausländerbüro

Adresse / Kontakt

Adresse:

Rathaus Bochum
Willy-Brandt-Platz 2-6
(Postanschrift) 44777 Bochum
(Navigation) 44787 Bochum

 

Tel: (0234) 910-24 00
Fax: (0234) 910-19 94

 

E-Mail: Amt33@bochum.de

 

 

Sozialamt (Wohngeld):

Bildungs- und Verwaltungszentrum
Gustav-Heinemann-Platz 2-6
44777 Bochum

Tel:                 (0234) 910-2700

Fax:                (0234) 910-1451

E-Mail:           sozialamt@bochum.de

 

 

Wohnungsamt (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt):

 

Wohnberechtigungsbescheinigungen / Wohnungsvermittlung:

Bildungs- und Verwaltungszentrum, 3. OG, 3064
Gustav-Heinemann-Platz 2-6
Tel.:                910 2426

E-Mail:           JRademacher@bochum.de

 

Wohnungsaufsicht:

Technisches Rathaus, 4. OG
Hans-Böckler-Straße 19
Tel.:                (0234910-3753

Fax:                910-1188

E-Mail:           Ackermann@bochum.de

 

 

Integrationsagenturen


Nur “Co”-Beratung

  • Integrationsagentur des Ev. Jugendpfarramtes
    Neustraße 7
    44787 Bochum
    Telefon: 0234 / 43 88 09 28
    http://www.jupfbo.de
  • Aktionsbüro Einbürgerung im paritätischen NRW
    Gemmestr. 19
    44793 Bochum
    Telefon: 0234 / 96 21 01 2
    http://www.einbuergern.de
  • Jüdischen Wohlfahrtsorganisation
    BO-HER-HAT, Integrationsagentur
    Erich-Mendel-Platz 1
    44791 Bochum
    Telefon: 0234 / 41 75 60 11 2
    http://www.jg-bochum.de

 

Migrantenselbstorganisationen


  • Alevitischer Kulturverein BO u. Umgebung gem e.V.
    Helenenestraße 5-11
    44793 Bochum
    Telefon: 0234 / 32 50 70 8
  • DARF e.V.
    Deutsch Afrika Ruhrforum e.V.
    Rottstraße 31
    44793 Bochum
    Telefon: 0234 / 91 28 72 06
  • Bund der Vertriebenen
    Neuestraße 5
    44787 Bochum
    Telefon: 0234 / 14 74 0
  • Bosangani e.V.
    Am Erlenkamp 58
    44801 Bochum
    Telefon: 0234 / 70 12 46
  • Der Paritätische NRW, FB MigrantIinnenselbsthilfe
    Kortumstraße 145
    44787 Bochum
    Telefon: 0234 / 95 54 88-19
  • DITIB Türkisch Islamische Kultur Verein e.V.
    Schmidtstraße 29
    44791 Bochum
    Telefon: 0234 / 68 19 29
  • DITIB Türkisch Islamische Kultur Verein e.V.
    Eiberger Straße 62
    44879 Bochum
    Telefon: 0234 / 41 28 88
  • DITIB Türkisch Islamische Kultur Verein e.V.
    Hardenbergstraße 2
    44866 Bochum
    Telefon: 02327 / 82 90 0
  • IFAK e.V.
    Engelsburger Straße 168
    44793 Bochum
    Telefon: 0234 / 67 21 2
  • Initiative Hellas
  • ISKV-Iranischer Sozial- & Kulturverein Bochum
    Markstraße 340
    44801 Bochum
    Telefon: 0234 / 70 85 00
  • Istok – Kulturzentrum für Kinder und Jugendliche e.V.
    Kortumstraße 71
    44787 Bochum
    Telefon: 0234 / 79 44 27 24
  • Interkultureller Sprach- und Kulturverein e.V.
    G-Südstrasse, GB-Gebäude
    44801 Bochum
    Telefon: 0234 / 79 42 27 25
  • Jüdische Gemeinde BO-HER-HAT
    Erich-Mendel Platz 1
    44791 Bochum
    Telefon: 0234 / 41 75 60-12 0
  • Jesidische Gemeinde BO-HER-HAT
    Wiemelhauser Straße 279
    44799 Bochum
    Telefon: 0176 / 10 57 57 03
  • HSME e.V. – Humanitäre Solidarität Middle East e.V.
    Im Loh 27
    44869 Bochum
    Telefon: 02327 / 96 58 94 6
  • Türkischer Eltern- u. Jugendverein e.V., BO-TEV
    Engelsburger Straße 168
    44793 Bochum
    Telefon: 0234 / 64 05 61 6
  • Partner e.V.
    Im Hagenacker 38
    44805 Bochum
    Telefon: 0234 / 93 53 94 30
  • Planet Afrika e.V.
    Hermannshöhe 7
    44789 Bochum
    Telefon: 0234 / 58 60 04 0
  • GOICF Greace Outreach INTL Christian Fellowship e.V.
    Wittener Straße 240
    44803 Bochum
    Telefon: 0234 / 68 64 2
  • WIS
    Querenburger Höhe 276
    44801 Bochum
    Telefon: 0234 / 97 35 18 60
  • Vifi e.V.
    Markstraße 118 a
    44803 Bochum
    Telefon: 0234 / 92 72 61 51

Wohnungsgesellschaften


VBW Wohnbar

Kurt-Schumacher-Platz 8

44787 Bochum

Tel.: 0234 / 310 333

Fax: 0234 / 310 290

 

Bochumer Wohnstätten Genossenschaft eG

Saladin-Schmitt-Str. 5

44789 Bochum

Tel.: 0234 / 937 400

Fax: 0234 / 937 409 9

 

Baugenossenschaft Heimat Bochum-Stiepel eG

Unterfeldstr. 22

44797 Bochum

Tel.: 0234 / 791 639

Fax: 0234 / 795 064

 

Vonovia

Philippstr. 3

44803 Bochum

Tel.: 0180 121 212

Fax: 0180 129 988

 

Gemeinnütziger Wohnungsverein zu Bochum eG

Am Hülsenbusch 56

44803 Bochum

Tel.: 0234 / 935 610

Fax: 0234 / 935 615 5

 

Langendreer Baugenossenschaft eG

Elsterstr. 38

44892 Bochum

Tel.: 0234 / 286 790 ab 17.00 Uhr

Fax: 0234 / 296 996

 

Vivavest Wohnen GmbH

Kundencenter Herne

Lessingstr. 65

45657 Recklinghausen

Tel.: 02361 / 200 0

Fax: 02361 / 200 299

 

Baugenossenschaft Bochum eG

Friederikastr. 135

44789 Bochum

Tel.: 0234 / 930 310

Fax: 0234 / 930 311 0

 

Wohnungsbaugenossenschaft WAT eG

Franz-Werfel-Str. 7

44787 Bochum

Tel.: 02327 / 945 20

Fax: 02327 / 945 299

 

LEG Wohnen NRW GmbH

Kundencenter Castrop

Bahnhofstr. 12

44575 Castrop-Rauxel

Tel.: 02305 / 356 570

Fax: 02305 / 356 575 5

 

Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Gelsenkirchen und Wattenscheid eG

Grenzstr. 181

45881 Gelsenkirchen

Tel: 0209 / 821 90

Fax: 0209 / 878 228

 

Baugenossenschaft 1924 eG

Querenburger Str. 5

44789 Bochum

Tel.: 0234 / 336 319

Fax: 0234 / 331 976