Bei nicht preisgebundenen Wohnungen können Mieter und Vermieter die Miete grundsätzlich frei vereinbaren. Anders ausgedrückt: Hauseigentümer können für ihre Wohnungen so viel verlangen, wie der Markt hergibt. Eine Grenze ist allerdings da, wo Mietpreisüberhöhung oder gar Wucher anfängt, also dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 bzw. 50 Prozent überschritten wird. In allen anderen Fällen kann ein einmal unterschriebener Mietvertrag nicht mehr einseitig von einer Partei geändert werden. Das gilt auch für die Miethöhe, die ja ebenfalls Bestandteil des Vertrages ist.
Will also ein Vermieter nach einiger Zeit – weil ja alles teurer geworden ist – die Miete erhöhen, so braucht er dazu die Zustimmung des Mieters. Was in der Post liegt, ist also gar keine „Mieterhöhung“, sondern ein „Mieterhöhungsverlangen“: Die Bitte des Vermieters um Zustimmung zur Mieterhöhung. Von dieser Regelung gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
Nach Modernisierungen können acht Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden;
Eine besondere Regelung gibt es beim Einbau einer Heizung, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entspricht. Wenn der Vermieter öffentliche Fördergelder erhält, darf er zehn Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten umgelegen. Diese Fördermittel sind dann von den aufgewendeten Kosten für die neue Heizungsanlage abzuziehen. Zusätzlich sind die Investitionskosten pauschal um 15 Prozent für ersparte Erhaltungskosten zu kürzen;
Erhöhungen der Betriebskosten (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Wasserversorgung) können bei Bruttomieten anteilig auf die Mieten umgelegt werden. Das muss aber ausdrücklich im Mietvertrag so vereinbart sein!
Vermieter können also nach 12 Monaten verlangen, dass die Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird. Um zu begründen, dass die verlangte Miete dem entspricht, was eine vergleichbare Wohnung an einem bestimmten Ort üblicherweise kostet, gibt es drei Möglichkeiten:
Achtung: Die Begründungsarten sind zwar theoretisch gleichwertig. Als Beweismittel vor Gericht hat der Mietspiegel jedoch Vorrang. Gibt es in der Kommune gar einen qualifizierten Mietspiegel – was in unserem Vereinsgebiet der Fall ist – dann muss der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen angeben, welcher Wert dort für die fragliche Wohnung steht, auch wenn er die Mieterhöhung selbst zum Beispiel mit einem Gutachten begründet.
Um sich zu überlegen, ob sie der Mieterhöhung zustimmen wollen oder müssen, haben Mieter eine Frist von vollen zwei Monaten plus dem Rest des laufenden Monats. Kommt das Erhöhungsverlangen beispielsweise am 12. April, endet die Frist am 30. Juni. In dieser Zeit können verschiedene Möglichkeiten überprüft werden:
In den beiden letztgenannten Fällen hat der Vermieter dann wiederum drei Monate Zeit, sich zu überlegen, ob er die Zustimmung einklagen will – hier also bis zum 30. September. Kommt in dieser Frist keine Klage, ist das Erhöhungsverlangen hinfällig.
Achtung: Bei Mieterhöhungsverlangen unterlaufen Vermietern häufig „Irrtümer“. Zum Beispiel wird bei der Einordnung in den Mietspiegel das Haus plötzlich ein paar Jahre jünger, oder Ausstattungsmerkmale angesetzt, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Gibt es auch nur den geringsten Zweifel an der Berechtigung der Mieterhöhung, sollte man sie juristisch prüfen lassen. Das gilt auch für die beiden eingangs erwähnten Fälle, in denen die Erhöhung nicht der Zustimmung der Mieter:innen bedarf!
In drei Arten von Mietverträgen sind Mieterhöhungen anders geregelt:
Bei preisgebundenen Wohnungen gehen die Uhren grundsätzlich anders. Siehe dazu den Ratgeber Mieterhöhung bei Sozialwohnungen.