Mieterforum IV / 2023 12 ::: Vermieter:innen „Die Mieterinnen und Mieter sollen jetzt für die Krise zahlen“, bewertet Hans-Jochem Witzke, 1. Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes NRW, die Situation. „Das Geschäftsmodell der börsennotierten Unternehmen, in der Zeit niedriger Zinsen auf Pump hohe Gewinne einzufahren, ist Vergangenheit.“ Der Mieterverein rät allen Mieter:innen, die Mieterhöhungsverlangen genau zu prüfen. Die LEG ist bei diesem Thema in der Vergangenheit mehrfach mit Tricksereien aufgefallen. So hat sie schon zweimal versucht, Mieter:innen eine sogenannte „Festmiete” anzubieten: Wer freiwillig einer Mieterhöhung um 20 € zustimmte, bekam die Garantie, dass die Miete anschließend zwei Jahre lang unverändert bliebe. Für Mieter:innen lag darin allerdings kein Vorteil, weil Mieterhöhungen in freifinanzierten Wohnungen sich ja nach dem Mietspiegel richten müssen, der sich sowieso nur alle zwei Jahre verändert. Und natürlich haben in erster Linie solche Mieter:innen dieses „Angebot” bekommen, bei denen eine Mietspiegel-Mieterhöhung (nach § 558 BGB) gar nicht möglich war, weil der Mietspiegel bereits ausgeschöpft war. Und bekannt ist die LEG auch dafür, die Obergrenze der Preisspanne im Mietspiegel als Miete zu verlangen, auch wenn der Mietspiegel dies ausdrücklich nicht erlaubt, wenn dafür keine besonderen Eigenschaften der Wohnung vorliegen. Mieter:innen müssen einer Mieterhöhung nur zustimmen, wenn folgende Bedingungen vollständig erfüllt sind: – Die letzte Mieterhöhung muss 1 Jahr her sein, bevor die nächste überhaupt verlangt werden darf. – Mieter:innen haben zwei Monate plus den Rest des laufenden Monats Zeit zu prüfen, ob sie der Mieterhöhung zustimmen. Zwischen 2 Mieterhöhungen liegen also mindestens 15 Monate. – Die Kappungsgrenze muss eingehalten werden: Die Miete darf maximal um 20 % in 3 Jahren steigen. Mieter sollten also immer nachsehen: „Was habe ich vor 3 Jahren gezahlt?” Die jetzt geforderte Miete darf maximal 20 % darüberliegen, egal, ob es zwischendurch eine Mieterhöhung gegeben hat oder nicht. – Die verlangte Miete darf nicht höher sein als die „ortsübliche Vergleichsmiete”, die im Mietspiegel steht. Vermieter:innen müssen darlegen, wie die Wohnung in den Mietspiegel eingeordnet wurde. Mieter:innen sollten diese Enordnung auf jeden Fall überprüfen, denn da wird gerne mal geschummelt: Es werden Abschläge „vergessen” oder Zuschläge verlangt, ohne dass die Wohnung die entsprechenden Merkmale tatsächlich aufweist. Die LEG vermietet in Bochum ca. 1.700 Wohnungen und hat auch in Hattingen ein vierstelliges Angebot. Die aktuellen Mietspiegel in unserem Vereinsgebiet finden Sie unter www.mieterverein-bochum.de/ rat-hilfe/#formulare LEG kündigt Mieterhöhungen an Die LEG hat angekündigt, die Mieten in ihrem Wohnungsbestand deutlich zu erhöhen. Anfang Oktober äußerte LEGVorstand Lars von Lackum gegenüber dpa-AFX, dass der Konzern aufgrund gestiegener Kosten plane, die Mieten „so stark wie regulatorisch möglich“ zu erhöhen. Der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen sieht hierin den Versuch, die Mieterinnen und Mieter für die selbst verschuldete Krise des Wohnungskonzerns zahlen zu lassen und ruft dazu auf, die kommenden Erhöhungen genau zu prüfen. LEG-Konzernzentrale in Düsseldorf
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