Was bei einem Wohnungstausch mietrechtlich zu beachten ist
Vorab: ein Wohnungstausch wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen auf, die unbedingt in einer Rechtsberatung geklärt werden sollten. Wer vorhat, seine Wohnung zu tauschen, sollte als erstes die grundsätzliche Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin einholen. Manche scheuen das und wollen erst einmal schauen, ob sie überhaupt etwas Passendes finden. Das ist verständlich, aber im Fall einer Ablehnung für alle Beteiligten Zeitverschwendung.
Ist ein passender Tauschpartner gefunden und die Hausverwaltung einverstanden, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder beide Seiten schließen einen neuen Mietvertrag. Vorsicht: erst den Vertrag unterschreiben und dann die alte Wohnung kündigen! Eine Kündigung kann nicht zurückgenommen werden. Zweite (seltenere) Variante: man tritt in den Vertrag des jeweils anderen ein. Dazu wird von der Hausverwaltung eine Anlage zum Mietvertrag desjenigen erstellt, die den neuen Mieter oder die neue Mieterin aufnimmt. Der ehemalige Vertragspartner ist dann aus dem Vertrag entlassen, aber die Konditionen – abgesehen von der Miethöhe – werden beibehalten. Welche Variante günstiger ist, kommt auf den Einzelfall an. Bei einem Eintritt in den Mietvertrag sollte man darauf achten, sich sämtliche Anlagen samt Übergabeprotokoll zeigen zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau von Einbauten beispielsweise wird häufig in einer Anlage festgehalten.
Bei beiden Varianten kann die bisherige Miete angehoben werden. Von einem Tausch am Vermieter vorbei, sprich einer Untervermietung der Wohnung, ist dringend abzuraten. Eine nicht genehmigte Untervermietung ist ein Kündigungsgrund. Die Überlassung der gesamten Wohnung ist ohnehin nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.