Mieterbund fordert Übernahme der Gebühren durch Jobcenter
Wie wir bereits berichteten fällt am 1.Juli 2024 das sogenannte Nebenkostenprivileg für den Kabelempfang. Die bisher übliche Praxis vieler Wohnungsgesellschaften, ganze Wohnblocks über einen Rahmenvertrag mit einem Kabelbetreiber mit Fernsehen zu versorgen und die Kosten dafür über die Nebenkosten abzurechnen, ist dann nicht mehr erlaubt. Das hat besondere Folgen für Bürgergeldempfänger:innen. Der Mieterbund fordert daher die Jobcenter zu verpflichten, auch zukünftig die TV-Kosten der Bürgergeldbezieher zu übernehmen.
(dmb) Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass Bürgergeldbezieher ihre Kabelgebühren ab dem 1. Juli 2024 aufgrund des Wegfalls des sogenannten Nebenkostenprivilegs aus dem Regelsatz bestreiten müssen. „Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten sollten die Jobcenter verpflichtet werden, auch zukünftig die TV-Kosten der Bürgergeldbezieher zu übernehmen. Jeder Mensch, egal ob arm oder reich, hat das Recht auf Information und auf ungehinderten Zugang dazu“, fordert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz.
Bislang übernehmen die Jobcenter die Kabelgebühren von Bürgergeldbeziehern als Kosten der Unterkunft, wenn die betreffenden Personen mietvertraglich verpflichtet sind, Kabelgebühren als Betriebskosten an den Vermietenden zu zahlen. Zwar gehören Kabelgebühren grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern unterfallen vielmehr den Regelleistungen nach Sozialgesetzbuch. Der Bedarf an Rundfunk- und Fernsehempfang muss von Bürgergeldbeziehern also grundsätzlich aus dem Regelsatz getragen werden. Von diesem Grundsatz gibt es bislang eine Ausnahme, wenn Bürgergeldbezieher aufgrund des Mietvertrags verpflichtet sind, Kabelgebühren als Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen. In diesem Fall sind die Kabelgebühren aufgrund der Betriebskostenumlage untrennbar mit der Anmietung der Wohnung verbunden. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte zählen die Kabelgebühren daher ausnahmsweise zu den Kosten der Unterkunft, wenn sie für den Leistungsberechtigten unausweichlicher Bestandteil der mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten sind.
Diese Ausnahme endet nun mit Ablauf des 30. Juni 2024, da Vermietende ab 1. Juli 2024 keine Kabelgebühren mehr auf ihre Mieter:innen als Betriebskosten umlegen dürfen. Aus sozialrechtlicher Sicht soll mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs Chancengleichheit geschaffen werden: Alle Bürgergeldbezieher, die nicht durch eine Betriebskostenumlage mit Kabel-TV über ihren Vermietenden versorgt waren, mussten schon immer ihre alternative Fernsehversorgung (über eine Parabolantenne, einen Kabelnetzanbieter etc.) aus dem Regelsatz finanzieren. Dies gilt nun für alle Mieter:innen gleichermaßen, die Bürgergeld beziehen. „Dies führt dazu, dass nun alle einkommensschwachen Menschen, die Bürgergeld beziehen, gleich schlechte Chancen auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Informationsfreiheit haben. Der Gesetzgeber sollte es vielmehr allen Menschen ermöglichen, sich zu informieren – und zwar unabhängig von ihrer finanziellen Situation“, so Weber-Moritz.
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