Neue Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft
Die Verwaltung hat dem Sozialausschuss der Stadt Bochum auf seiner gestrigen Sitzung ein neues “schlüssiges Konzept” zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft von Hartz-IV-Empfängern vorgelegt. Diese weisen für alle Haushaltsgrößen außer den 1-Personen-Haushalten zum Teil deutlich niedrigere Angemessenheitsgrenzen auf. Am stärksten betroffen sind 7-Personen-Haushalte, deren Miete 156,80 € niedriger sein müsste als bisher, um noch als angemessen zu gelten. Der Mieterverein sieht erhebliche Schwachstellen in dem Konzept und fordert Nachbesserungen.
“Es soll künftig drei Haushaltsgrößen geben, in denen die Angemessenheitsgrenze nettokalt unterhalb der Bewilligungsmiete des Sozialen Wohnungsbaus liegt”, moniert Geschäftsführer Michael Wenzel. “Die Folge wäre, dass 4-, 6- und 7-Personen-Haushalte keine Sozialwohnung mehr neu anmieten dürften. Das ist absurd und nicht hinnehmbar, denn für wen sonst sollen Sozialwohnungen eigentlich sein? In Dortmund gibt es dafür eine Ausnahmeregelung, die festlegt, dass jede Sozialwohnung angemessen ist. In Bochum stellte sich das Problem bisher nicht, da die niedrigste Nettokaltgrenze 5,26 € war.”
Aber auch bei den Betriebskosten gibt es Probleme. Hier wurde früher der Betriebskostenspiegel NRW, den der Deutsche Mieterbund erstellt, angewendet und pauschal 1,92 € pro qm anerkannt. Nunmehr liegen eigene Daten vor, die mit dem Mietspiegel erhoben worden sind. Dabei wurde aber nach den monatlichen Abschlägen gefragt. Diese Abschläge geben die Höhe der Vorauszahlungen an und sind nicht zu verwechseln mit den tatsächlichen Betriebskosten. In den allermeisten Fällen bekommen die Mieter mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung, keine Rückerstattung. Sie zahlen also unterm Strich deutlich mehr Betriebskosten, als bei der Datenerhebung erfasst worden sind. Die Folge: Die angesetzten Werte für Betriebskosten im schlüssigen Konzept sind völlig unrealistisch und viel zu niedrig.
Außerdem schwanken sie auch noch je nach Haushaltsgröße. Wenzel: “Es ist überhaupt nicht plausibel, warum ein 5-Personen-Haushalt 1,52 € / qm Betriebskosten haben darf, ein 6-Personen-Haushalt dagegen nur 1,03 €. Das kann man natürlich statistisch so ausrechnen, es ist aber sachlich falsch. Betriebskosten werden in den allermeisten Fällen nach qm umgelegt, nicht nach Personenzahl. Das ist sogar der gesetzlich vorgesehene Normalfall.”
Der Mieterverein sieht große Probleme auf die Betroffenen, aber auch auf ihre Sachbearbeiter im Jobcenter oder im Sozialamt zukommen, sollte das Konzept so zur Anwendung kommen: “Wohnungsgesellschaften, die bestimmte Bestände gerne an Hartz-IV-Bezieher vermieten, bilden die Miete nicht nach dem Mietspiegel, sondern nach den definierten Angemessenheitsgrenzen. Da diese in bruttokalt ausgewiesen werden, kann man also eine Miete verlangen, wie man sie braucht, und dann die Betriebskosten unrealistisch niedrig ansetzen, um die Angemessenheitsgrenze einzuhalten. Nach einem Jahr kommt dann die Betriebskostenabrechnung mit 1.000 € Nachforderung. Und die muss das Jobcenter dann übernehmen, denn es hat die Wohnung ja als angemessen anerkannt. So werden keine Einsparungen erreicht.”