Makler
Eine Wohnung zu suchen, ist auch heute noch mit Arbeit verbunden. Diese Arbeit kann man sich – entsprechendes Geld vorausgesetzt – natürlich abnehmen lassen, durch einen Profi, der in diesem Falle Makler heißt. Wenn aufgrund der Bemühungen des Maklers dann tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt, ist die Sache natürlich nicht umsonst. In dieser Situation ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu kennen, um sich gegen unberechtigte Forderungen wehren zu können.
Grundlagen des Provisionsanspruchs
Maklerinnen und Makler dürfen grundsätzlich nur ein Erfolgshonorar kassieren. Sie haben also nur dann Anspruch auf Provision, wenn
- ein gültiger Vertrag zwischen Makler und Kunde geschlossen wurde und
- ihre Tätigkeit ursächlich war für den Abschluss eines Mietvertrags.
Ursächlich für das Zustandekommen eines Mietvertrags ist die Maklertätigkeit immer dann gewesen, wenn der Makler / die Maklerin die Möglichkeit zum Abschluss des Vertrags vermittelt hat. War den Wohnungssuchenden die Wohnung schon vorher aus einer anderen Quelle bekannt, so ist der Provisionsanspruch hinfällig. Ein gültiger Maklervertrag bedarf der Textform, wenn dieser vorher mit den Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde und eine Mietwohnung vermittelt werden soll.
Zudem gilt das Bestellerprinzip: Die Provision des Maklers muss nur dann vom Mieter übernommen werden, wenn er den Makler von sich aus beauftragt hat und dieser nur seinetwegen tätig geworden ist. Hat der Vermieter den Makler bestellt, so müssen Mietende die Provision selbst dann nicht übernehmen, wenn er sich dazu bereit erklärt hat. Meldet sich der Wohnungssuchende auf ein Online-Inserat, steht dem Makler ebenfalls keine Vermittlungsgebühr zu.
Höhe der Provision
Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich auf zwei (Netto-)Monatsmieten plus Mehrwertsteuer begrenzt. Neben der Provision dürfen Makler keine sonstigen Gebühren verlangen – insbesondere keine Vorschüsse. Besonders achten sollte man hier auf versteckte Vorschüsse wie Schreibgebühren, Portokosten oder andere Auslagen. Anspruch auf Erstattung seiner nachweislich entstandenen Kosten haben Makler nur dann, wenn sie eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch auch im Maklervertrag vereinbart werden, dass die nachgewiesenen Kosten unabhängig vom Erfolgsfall vom Kunden zu erstatten sind. Also: Kleingedrucktes lesen!
Ausschluss des Provisionsanspruchs
In folgenden Fällen haben Maklerinnen und Makler keinen Anspruch auf Provision, auch wenn sonst alle Bedingungen für einen gültigen Maklervertrag vorliegen:
- bei Vermittlung einer Sozialwohnung;
- wenn durch den Vertragsabschluss ein Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich erneuert oder verlängert wird;
- wenn ein Mietvertrag über Wohnraum zustande kommt, dessen Eigentümer oder Verwalter der Makler selbst ist bzw. eine juristische Person (GmbH oder Ähnliches), an der der Makler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Eine solche wirtschaftliche Verflechtung zu durchschauen, ist nicht immer ganz leicht. Oft hilft ein Blick ins Handelsregister beim Amtsgericht. Die Einsicht dort ist allen Interessierten gestattet.
Rückforderung der Provision
Haben Nachforschungen ergeben, dass eine Provision zu Unrecht gezahlt wurde, so haben die Kund:innen drei Jahre lang seit dem Tag der Zahlung ein Rückforderungsrecht. Nach Ablauf dieser drei Jahre ist der Anspruch verjährt!
Was dürfen Makler und was nicht?
Das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält sehr detaillierte Vorschriften, unter welchen Bedingungen Makler Wohnungen anbieten dürfen. Seriöse Makler sind unter anderem daran zu erkennen, dass sie diese Regelungen einhalten:
- Makler dürfen nur Wohnungen anbieten, mit deren Vermittlung sie von den Vermietern oder deren Stellvertretern beauftragt worden sind.
- Makler müssen ihren Namen und ihre Maklertätigkeit in ihren Angeboten immer deutlich kenntlich machen.
- Makler müssen immer Miethöhe und eventuelle Nebenkosten der angebotenen Wohnungen genau angeben, ebenso den Energiekennwert der Wohnung.
- seriöse Makler verlangen niemals mehr als die gesetzlich erlaubte Provision von zwei Monatsmieten – auch nicht „unterm Tisch“. Verstöße gegen diese Vorschriften können, wenn sie dem Ordnungsamt angezeigt werden, zwar ein Bußgeld für den Makler zur Folge haben – der geschlossene Maklervertrag sowie der Provisionsanspruch werden dadurch aber nicht hinfällig!
Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmungen versuchen immer wieder schwarze Schafe in der Branche, in die Maklerverträge abweichende Klauseln zum Nachteil der Wohnungssuchenden einzubauen (Bsp.: Kontaktklausel: Wohnungssuchende müssen die angebotene Wohnung innerhalb von 48 Stunden besichtigen). Hier ist es wichtig zu wissen, dass solche Vereinbarungen nichtig sind. Bei Unklarheiten – z. B. wenn der Verdacht besteht, dass der Makler auch Verwaltungsfunktionen für die vermittelte Wohnung ausübt – sollten Sie jedoch immer erst die Rechtsberatung aufsuchen, bevor Sie Rückforderungsansprüche geltend machen.
Vorsicht vor unseriösen Angeboten!
Das Thema Wohnungssuche zieht immer wieder auch unseriöse Anbieter an wie die Motten das Licht. Deshalb gilt: Egal ob Abo, Liste oder Datenbank – zahlen Sie niemals vorab Geld für die bloße Hoffnung, irgendwie eine Wohnung vermittelt zu bekommen!