Mietertipp: Der Herbst ist da
Der Sommer hat sich verabschiedet, die Blätter werden bunt. Für viele Mieter beginnt die Zeit, in der sie zum Laubrechen greifen müssen. Die Regelungen hierzu können allerdings sehr verschieden sein.
Grundsätzlich fällt das Reinigen von Straßen und Gehwegen in die Zuständigkeit der Kommune. Üblicherweise werden der Herbst- wie der Winterdienst zumindest auf den Gehwegen per Ortssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgewälzt. Die Eigentümer können diese Pflicht wiederum an ihre Mieter weitergeben.
Voraussetzung dafür ist eine eindeutige Regelung im Mietvertrag. Das kann auch in der Hausordnung sein, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Die Regelung muss gerecht sein und alle Mieter im Hause gleichermaßen belasten.
Anders als bei Schnee und Eis gibt es beim Thema Laub – auch wenn es nass und daher rutschig ist – keine festgelegte Uhrzeit, bis zu der ein Bürgersteig gereinigt sein muss. Passanten haben keinen Ansruch darauf, bereits um 7 Uhr morgens einen gereinigten Bürgersteig vorzufinden. Sie müssen – das gilt auch für Radfahrer – damit rechnen, dass es im Herbst rutschig sein kann und entsprechend vorsichtig sein. Dennoch können auf Mieter, die ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, Schadensersatzforderungen zukommen, wenn jemand stürzt.
Auch darüber, wie oft Laub gefegt werden muss, gibt es keine festen Regeln. Es kommt auf die Menge an. Unerheblich ist auch, ob das Laub von Bäumen fällt, die auf dem eigenen Grundstück, auf einem Nachbargrundstück oder im öffentlichen Raum stehen.
Statt Laubrechen sind Laubbläser bzw. -sauger sehr beliebt geworden. Sie stehen allerdings zu Recht in der Kritik, da sie nicht nur Blätter wegpusten, sondern auch Kleinlebewesen, und dadurch erheblichen ökologischen Schaden anrichten. Außerdem machen sie erheblichen Lärm. Ihr Einsatz ist deshalb ausschließlich vormittags zwischen 9 und 13 sowie nachmittags zwischen 15 und 17 Uhr erlaubt.
Als Alternative zur Handarbeit durch Mieter gibt es die Übertragung der herbstlichen Pflichten auf bezahlte Dienstleister – Hausmeister etwa oder externe Firmen. In diesem Fall können die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Auch dies muss allerdings im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart sein.