Nebenkostenabrechnungen zum Jahreswechsel: Keine Zahlung ohne Prüfung!
Auf den letzten Drücker kamen kurz vor Jahresende bei vielen Mieterinnen und Mietern die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2022 an. Auch aufgrund der hohen Energiepreise der letzten Jahre sind die Nachforderungen besonders hoch. Das lässt auch den Beratungsbedarf beim Mieterverein steigen und es kommt zu Wartezeiten.
Dennoch ist es sehr wichtig, die Abrechnung prüfen zu lassen und keinesfalls einfach zu zahlen – oder auch ein eventuelles Guthaben einzustreichen. Denn gerade bei Nebenkostenabrechnungen kommt es sehr häufig zu Fehlern. Folge kann sein, dass man eine Nachforderung vielleicht gar nicht oder nicht in der Höhe zahlen muss, oder dass ein Guthaben höher ausfallen kann.
Beispiel 1: Abrechnung zu spät
Eine Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorgelegt werden. Da in den meisten Fällen der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, muss die Abrechnung für das Jahr 2022 bis zum 31. 12. 2023 im Briefkasten liegen. Kommt sie später, müssen Mieterinnen und Mieter auch eigentlich berechtigte Nachforderungen nicht bezahlen, haben aber bei einem Guthaben nach wie vor Anspruch auf die Auszahlung.
Beispiel 2: Kostenart nicht im Mietvertrag
Grundsätzlich dürfen nur die Betriebskosten abgerechnet werden, die auch mietvertraglich vereinbart sind. Gerade bei älteren Mietverträgen größerer Wohnungsunternehmen sind aber nicht alle gesetzlich zulässigen Kostenarten im Vertrag geregelt. Trotzdem legen viele Unternehmen immer alle Kosten auf alle Mieterinnen und Mieter um. Deshalb sollte der Mietvertrag genau geprüft werden, ob man Beispielsweise für eine Treppenhausreinigung oder einen Hausmister tatsächlich zahlen muss.
Beispiel 3: Zu hohe Kosten
Vermieter müssen sich an das Gebot der Wirtschaftlichkeit halten. Sie sind zwar nicht verpflichtet, immer das günstigste Angebot für eine Dienstleistung zu wählen. Fallen allerdings zu hohe Kosten an, müssen diese von Mieterinnen und Mietern nicht getragen werden. Eine Orientierung darüber, welche Kosten realistisch sind, bieten die Heiz- und Betriebskostenspiegel auf unserer Homepage unter www.mieterverein-bochum.de/rat-hilfe/ .
Beispiel 4: Heizkosten nach Quadratmeter
In manchen Wohnanlagen fehlen noch Heizkosten- oder Warmwasserzähler. Die Kosten für beide Positionen werden daher nach Quadratmeter abgerechnet und nicht nach Verbrauch. Die Heizkostenverordnung erlaubt Mieterinnen und Mietern in diesem Fall, die Heizkosten um 15 % zu kürzen. Gerade bei den aktuell hohen Heizkosten lässt sich so viel Geld sparen.
12 Monate Zeit für Widerspruch
Mieterinnen und Mieter haben für die Prüfung der Abrechnung genauso viel Zeit wie die Vermieter zu ihrer Erstellung: 12 Monate. Das heißt aber nicht, dass man so lange die Hände in den Schoß legen und einfach gar nichts tun kann. Denn ist die Abrechnung korrekt, ist eine Nachforderung daraus auch fällig, in der Regel innerhalb von 4 Wochen. Hat man also Zweifel daran, dass die Abrechnung korrekt ist, sollte man alsbald Widerspruch einlegen. Bei Zweifeln daran, dass Kosten in dieser Höhe überhaupt entstanden sind, hat man auch Anspruch darauf, die Belege einzusehen.
Der Widerspruch kann auch dann noch eingelegt werden, wenn die Forderung bereits bezahlt wurde – beispielsweise dadurch, dass der Vermieter von einer Abbuchungsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Man sollte dann erklären, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte. Anschließend hat man genügend Zeit, die Abrechnung im Detail zu prüfen – zum Beispiel mit Unterstützung des Mietervereins.
Auf unserer Homepage haben wir eine Fülle von Informationen zum Thema Betriebskosten zusammengestellt – sowohl für Mieterinnen und Mieter, die unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, als auch für solche, die sich selber helfen wollen.