Mieterverein begrüßt Erbbaurecht
Baugrundstücke sollen in Bochum künftig bevorzugt im Wege des Erbbaurechts vergeben werden. Der Mieterverein begrüßt die Beschlussvorlage, die gestern im Hauptausschuss beraten wurde und nächste Woche im Rat zur Abstimmung steht. „Damit wird ein Vorschlag umgesetzt, den wir vor der Kommunalwahl auf Grundlage der positiven Erfahrungen in anderen Kommunen gemacht haben!“, sagt Geschäftsführer Michael Wenzel.
Erbbaurechte böten bei kommunalen Grundstücken gegenüber dem Verkauf eine Reihe von Vorteilen, ist man sich beim Mieterverein sicher. Nicht ohne Grund sei dieses Instrument bei Kirchen schon immer erstes Mittel der Wahl. Es mache einfach Sinn, wenn Grundstücke im Eigentum der Kommune verblieben, so dass nach Ablauf der Pachtzeit neu über die Nutzung entschieden werden könne. Auch wenn man da natürlich sehr langfristig denken müsse. Zum anderen könne man im Erbbaurecht per Vertrag alle möglichen Dinge vereinbaren insbesondere längere Laufzeiten von Sozialbindungen.
Die Verwaltungsvorlage sieht vor, dass Grundstücke für den Geschosswohnungsbau vorrangig, Grundstücke für gemeinnützige, soziale und sportliche Zwecke immer und Grundstücke für gewerbliche Nutzung nach Wahl des Erwerbers im Wege des Erbbaurechts vergeben werden. Die Laufzeiten sollen bei 75 Jahren liegen, der Erbauzins bei 2 %, für die Dauer einer Sozialbindung bei 1 % und für Gewerbeflächen bei 4 %.
Einen Nachteil sieht der Mieterverein allerdings in der Beschlussvorlage: Der Vorrang für das Erbbaurecht soll nur bei „Grundstücken für den (anteiligen) öffentlich geförderten Wohnungsbau“ gelten. Das scheint zunächst einmal kein Problem zu sein, weil es ja um städtische Grundstücke geht. Für die gilt bekanntlich eine Sozialwohnungsquote von 30 %, so dass eigentlich auf allen diesen Grundstücken anteilig geförderter Wohnungsbau entsteht. Aber von der Sozialwohnungsquote gibt es Ausnahmen, zum Beispiel, wenn das geplante Bauprojekt weniger als 2.000 qm Wohnfläche umfasst. Die Formulierung in der Beschlussvorlage überträgt diese Ausnahmen auf die Erbbauregel. Der Mieterverein schlägt deshalb vor, diese Passage zu streichen.
Außerdem regt der Mieterverein an, die Regelung nach zwei oder drei Jahren zu evaluieren. „Vorrangig“ sei eine weiche Formulierung, die nicht für jeden Einzelfall exakt festlegt, was passieren soll. „Da macht es Sinn, nach einer gewissen Zeit nachzuschauen, wie die Vergabepraxis nun tatsächlich ist und ob eventuell nachgeschärft werden muss“, so Wenzel.