Mietvertrag kann Verjährungsfrist nicht ändern
Der Versuch eines Vermieters, die gesetzlich auf 6 Monate festgelegte Verjährungsfrist für seine Ersatzansprüche nach Ende des Mietverhältnisses auf ein Jahr zu verlängern, ist gescheitert. Der Bundesgerichtshof erklärte die entsprechende Klausel im Formularmietvertrag für unwirksam.
Der Vermieter hatte 10 Monate nach dem Auszug des Mieters Ersatzansprüche in Höhe von 16.000 Euro geltend gemacht. Die gesetzliche Regelung, dass Ersatzansprüche 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjähren, sei durch eine Regelung im Mietvertrag wirksam abgeändert worden, argumentierte er. Im Vertrag war vereinbart, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache erst 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Der Bundesgerichtshof entschied, eine derartige Vertragsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Sie erschwere den Eintritt der Verjährung in zweifacher Hinsicht. Zum einen werde die Verjährungsfrist von 6 auf 12 Monate verdoppelt, zum anderen beginne die Verjährungsfrist nach dem Wortlaut der Vertragsklausel nicht, wie im Gesetz vorgesehen, mit der Rückgabe der Mietsache, sondern mit dem möglicherweise späteren Mietvertragsende, das heißt dem Ablauf der Kündigungsfrist. Beide Regelungen seien mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren.